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Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung

In der Vergangenheit bestanden in einigen Bundesländern auch Lärmverordnungen, die nunmehr gänzlich aufgehoben wurden. Zum Teil wurden in diesen Bundesländern dann ein Landesimmissionsschutzgesetz mit einer entsprechenden Lärmnorm erlassen. Eine allgemeine Rechtsgrundlage zum Schutz vor einer Ruhestörung bietet § 117 OWiG: Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. In manchen Gemeinden bestehen bestimmte Ruhezeiten regelnde Satzungen (nicht in Reichertsheim), in denen für Wohngebiete bestimmte Ruhezeiten festgelegt sind bzw. bestimmte Tätigkeiten verboten werden. So ist z.B. die Benutzung von Rasenmähern sowie anderen zu einer Ruhestörung führende Geräten und Maschinen (gemäß der Aufzählung im Anhang der  32.BImSchV) gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 32.BImSchV (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) für den Bereich von Wohngebieten, Erholungsgebieten etc. an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr verboten. Zusätzlich bestehen für bestimmte Geräte und Maschinen die in § 7 Abs. 1 Nr. 2 32.BImSchV (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) aufgeführten weiteren zeitliche Einschränkungen. Daneben können sich durch gemeindliche Satzungen weitere Einschränkungen ergeben. Vorsätzliche oder fahrlässig begangene Zuwiderhandlungen können gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 32.BImSchV i.V.m. § 62 BImSchG mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,00 EUR geahndet werden.



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