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Denkmalschutz

Vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege wurde in jüngster Vergangenheit die Denkmalschutzliste um einige Bodendenkmäler erweitert. Die Bau- und Bodendenkmäler können im Internet unter www.blfd.bayern.de/denkmalerfassung/denkmalliste/bayernviewer/index.php eingesehen werden (unter dem Text auf „Start BayernViewer-denkmal“ und anschl. bei den Benutzerhinweisen auf „Ich stimme zu“ klicken).

Hinweis:
Bereits vor Abschluss des Projekts Nachqualifizierung und Revision der Denkmalliste wird eine Version des BayernViewer-denkmal der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Ziel ist es, Baudenkmäler und Ensembles flächenscharf, d. h. bis auf die Ebene eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils und Bodendenkmäler in ihrer bekannten Ausdehnung darzustellen. Außerdem sollen zu jedem Baudenkmal Fotos mit der Außenansicht aufrufbar sein. Die derzeit vorliegende Version wurde zu einem großen Teil automatisch generiert und bildet den Denkmalbestand noch nicht flächendeckend ab. Erst im Zuge der Nachqualifizierung ist eine kontinuierliche Verbesserung der Kartierungs- und Datenqualität zu erwarten. Die Ergebnisse des Projektes werden zeitnah in den BayernViewer-denkmal eingestellt. Das heißt, dass auch Nachträge in die Denkmalliste in der Kartierung erscheinen, für die aus technischen und logistischen Gründen das Benehmen mit der Gemeinde noch nicht hergestellt werden konnte. Die Gemeinden werden nach Abschluss des Projekts im Rahmen einer Stadtratssitzung bzw. Bürgermeisterdienstbesprechung vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege über die Ergebnisse des Projekts informiert. Anschließend stellt das Landesamt schrittweise das Benehmen mit den Gemeinden nach Art. 2 DSchG her.

Die Auswirkungen für den jeweiligen Verfügungsberechtigten können Artikel 7 Absatz 1 Bayerisches Denkmalschutzgesetz entnommen werden.

Art. 7 Ausgraben von Bodendenkmälern
(1) Wer auf einem Grundstück nach Bodendenkmälern graben oder zu einem anderen Zweck Erdarbeiten auf einem Grundstück vornehmen will, obwohl er weiß oder vermutet oder den Umständen nach annehmen muß, daß sich dort Bodendenkmäler befinden, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann versagt werden, soweit dies zum Schutz eines Bodendenkmals erforderlich ist.  


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